Kostenübernahme-RL
Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA (SI-RL)


⯈⯈⯈ Kostenübernahme-Richtlinie für Impfungen (= Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA (SI-RL))


Erläuterungen:

Die Kostenübernahme-RL mit Stand 04/26 weicht noch im Oktober 2026 von den geänderten STIKO-Empfehlungen ab (Änderungen: 07/26 Corona, 06/26 Reiseempfehlungen) und geht bei Corona über die eingeschränkten STIKO-Empfehlungen hinaus.

Die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist in der Kostenübernahme-Richtlinie festgelegt (= Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA (SI-RL)). Zusätzlich werden die in einer Fachinformation eines erstattungsfähigen Arzneimittels vorgeschriebenen Impfungen gezahlt (§ 11 (4) SI-RL) und Imfpungen nach der Mutterschafts-Richtlinie (§ 2 (2) Satz 3 SI-RL).

Eine mögliche staatliche Impfentschädigung nach § 24 SGB XIV ist an die Einhaltung der Impfempfehlungen der Bundesländer gebunden. Die Impfempfehlungen der Bundesländer haben keinen Einfluss auf die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen (z.T. explizit ausgeschlossen in den Impfempfehlungen).

Reise-Impfungen (Liste) werden je nach Krankenkasse auf Antrag gezahlt (Übersicht). Bei beruflich oder durch eine Ausbildung bedingten Auslandsaufenthalt besteht Erstattungsfähigkeit gem. STIKO-Reiseempfehlungen (§ 11 (3) SI-RL i.V.m. § 11 (1) Satz 1 SI-RL)

Da die Impfempfehlungen der Bundesländer direkt an die STIKO-Empfehlungen geknüpft sind, liegt trotz Kostenübernahme evt. kein Anspruch auf eine mögliche staatliche Impfentschädigung vor, wenn die Kostenübernahme-RL über die STIKO-Empfehlungen hinausgeht, außer die Bundesländer-Impfempfehlungen tuen dies auch (bei Corona Hessen, NRW und Schleswig-Holstein).

Bei Fortsetzung von Impfserien besteht Kostenübernahme für Alternativimpfstoffe, wenn die Impfserie aufgrund von Lieferengpässen mit Alternativimpfstoffen begonnen wurde (§ 11a (1) Satz 3 SI-RL) (keine STIKO-Empfehlung und kein Anspruch auf mögliche staatliche Impfentschädigung). Bei neu erstellten, geänderten oder zurückgenommenen STIKO-Empfehlungen erfolgt dagegen keine Kostenübernahme, wenn bereits begonnene Impfserien nach dem bis zum Beginn der Impfserie gültigen Schema, im Rahmen der Zulassung des Impfstoffes, weitergeführt werden (Bei Fortsetzung der Impfserie besteht Anspruch auf mögliche staatliche Impfentschädigung nur in Sachsen).

Die Kostenübernahme-RL kann von den STIKO-Empfehlungen abweichen (§ 12 Satz 1 SI-RL und Erklärung zur SI-RL, Abs. 2, Satz 1). Bsp.: Bei Affenpocken wird die Kostenübernahme bei häufig wechselnden Partnern nicht auf eine bestimmt Personengruppe beschränkt: STIKO: "Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko (z.B. Männer und trans sowie nicht-binäre Personen, die Sex mit Männern haben und dabei häufig die Partner wechseln, Sexarbeitende)." Kostenübernahme-RL: "Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko (zum Beispiel bei häufig wechselnden Sexualpartnern)". Die Abweichungen sind in Anhang 1 der Richtlinie nicht gesondert gekennzeichnet.

Bei Änderung der STIKO-Empfehlungen muss die Kostenübernahme-RL erst Monate später angepasst werden (§ 20i (1) Satz 5 SGB V). Unklar, wieso die Kostenübernahme-RL nicht wie die Bundesländer-Impfempfehlungen die STIKO-Empfehlungen automatisch abdeckt und Abweichungen extra gelistet werden. Dann gäbe es auch keine zeitliche Verzögerung bei STIKO-Aktualisierungen und die Vorgaben wären übersichtlicher.

Die Impfempfehlungen der Bundesländer sind nicht einheitlich und gehen je nach Bundesland über die STIKO-Empfehlungen hinaus (Bsp: Altersunabhängige Empfehlung für Grippe-Impfung in vielen Bundesländern). Während der Corona-Pandemie wichen die Länder-Impfempfehlungen z.T. gegenüber der STIKO und untereinenander ab. Ein Anspruch auf mögliche staatliche Impfentschädigungen besteht aufgrund § 24 SGB XIV. Ältere Impfempfehlungen der Bundesländer verweisen noch auf den zuvor geltenden gleichlautenden § 60 IfSG (2024 gestrichen, mit Verweis auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG), seit 2024 außer Kraft).

Die STIKO-Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. Allerdings weisen i.d.R. die Fachinformationen darauf hin, dass entsprechend den "offiziellen" bzw. "nationalen" Empfehlungen geimpft werden soll, wobei z.T. direkt auf die STIKO-Empfehlungen verwiesen wird (Bsp. Fachinfo Vaqta), sodass andernfalls das Haftungsrisiko auf den Impfenden übergehen dürfte.
Sonderregelung Corona: Nur privat bis 01.03.27 (in Apotheken und Arztpraxen): • Comirnaty 30 XFG (Fertigspritze u. Mehrdosisvial • Nuvaxovid XFG • Spikevax 50 XFG. Gilt, solange Comirnaty 30 LP.8.1 kostenlos vom Bund zur Verfügung gestellt wird (Wirtschaftlichkeitsgebot) (Quelle) (Quelle Apotheken) (Quelle Ärzte)
Des Weiteren existiert die Sächsische Impfkommission. Z.T. existieren zudem abweichende WHO-Impfempfehlungen (Bsp. HPV, Td-Auffr., Corona) und EU-Impfempfehlungen der ETF (Emergency Task Force, Arbeitsgruppe der EMA) und Rote-Hand-Briefe und PRAC-Mitteilungen (EU-Arzneirisiko-Hinweise). Für die Saison 2026/27 empfiehlt z.B. die WHO LP.8.1-Corona-Impfstoffe, die EU XFG-Corona-Impfstoffe, die STIKO empfiehlt beide Corona-Impfstoffvarianten.
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